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Neben dem Finanzamt und Ihrer eigenen Person bzw. Ihrem eigenen Unternehmen ist der Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung auch für Dritte wichtig. Ein wichtiger Empfänger ist z.B. Ihre Bank bzw. Ihr Bankberater. Kreditentscheidungen hängen wesentlich von Ihrem wirtschaftlichen Erfolg ab. Wir erstellen gerne Ihren Jahresabschlusses bzw. Ihre Gewinnermittlung.
Grundsätzlich sind die Inhalte des Jahresabschlusses, also der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermittlen.
Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 (also 2012) beginnt, wird es von der Finanzverwaltung (eGovernment) nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
Das bedeutet, dass die elektronische Übermittlung grundsätzlich für das Wirtschaftsjahr 2013 stattzufinden hat.
Wir erstellen für Sie
Des Weiteren können wir für Sie bei folgenden Tätigkeiten unterstützen:
Der Jahresabschluss bietet Ihrem Unternehmen den Vorteil, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abgebildet wird.
Sie sparen Zeit, weil Sie unsere professionelle Hilfe bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften in Anspruch nehmen.
Aus steuerlicher Sicht werden Jahresabschlüsse bzw. Gewinnermittlungen erstellt, um das Ergebnis Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit abzubilden. Das heißt, die Ergebnisse fließen als Einkünfte in Ihre Einkommensteuer-Erklärung ein. Die Ermittlung Ihres Gewinns oder Verlusts des vergangenen Jahres ist natürlich auch für Sie von Bedeutung, um z.B. die Rentabilität zu beurteilen und daraus Konsequenzen für Ihre wirtschaftliche Zukunft zu ziehen. Neben dem Finanzamt und Ihrer eigenen Person bzw. Ihrem eigenen Unternehmen ist der Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung auch für Dritte wichtig. Ein wichtiger Empfänger ist z.B. Ihre Bank bzw. Ihr Bankberater. Kreditentscheidungen hängen wesentlich von Ihrem wirtschaftlichen Erfolg ab. Wir erstellen gerne Ihren Jahresabschlusses bzw. Ihre Gewinnermittlung.
Wir erstellen Jahresabschlüsse bzw. Gewinnermittlungen sowie Steuererklärungen für Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und Freiberufler. Im Einzelnen sind dies Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Co. Kommanditgesellschaft, Gewerbetreibende und Handwerksbetriebe, Freiberufler, wie Ärzte und andere Heilberufe sowie Anwälte, Unternehmensberater, Coaches, freie Redakteure und andere.
Jahresabschlüsse werden von buchführungspflichtigen Unternehmen erstellt, sie können auch freiwillig erstellt werden. Jahresabschlüsse bestehen in der Regel aus der stichtagsbezogenen Bilanz und der zeitraumbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung. Kapitalgesellschaften erstellen zusätzlich einen Anhang. Gewinnermittlungen bzw. Einnahmen-Überschussrechnungen bzw. sog. 4/3-Rechnungen dienen der vereinfachten Ermittlung des Jahresergebnisses. Gewinnermittlungen dürfen von Unternehmen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und von Freiberuflern erstellt werden.
Wir erläutern Ihnen gerne die Unterschiede zwischen Jahresabschluss und Gewinnermittlung während eines persönlichen Gesprächs.
Das Honorar für diese Dienstleistung finden Sie unter dem Punkt Honorar.
Das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Danach sind deutsche Unternehmen verpflichtet, ihre offenlegungspflichtigen Jahresabschlüsse in elektronischer Form dem elektronischen Bundesanzeiger zu übermitteln. Die Daten werden auf der Homepage www.Bundesanzeiger.de veröffentlicht.
Offenlegungspflichtig sind insbesondere alle Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG), bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht können mit Ordnungsgeldern bis 25.000 € sanktioniert werden.
Die richtige, vollständige und rechtzeitige Offenlegung wird von Amts wegen vom Bundesanzeiger sowie dem Bundesamt für Justiz überwacht. Wir nehmen regelmäßig für unsere Mandanten die Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger vor. Nehmen Sie zu diesem Thema gerne Kontakt mit uns auf.
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