Honorar
Das Honorar der Steuerberater-Kanzlei Christine Heine richtet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV).
Die Steuerberatergebührenverordnung dient nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem dem Verbraucherschutz.
Die Steuerberatergebührenverordnung ist umfangreich. Eine gute Darstellung mit Beispielen finden Sie auf der Seite der Bundessteuerberaterkammer unter dem Menüpunkt -> Ihr Steuerberater -> Vergütung - Hilfeleistung in Steuersachen.
Nachfolgend haben wir wichtige Grundlagen der Steuerberatergebührenverordnung für Sie zusammengefasst.
Die StBGebV sieht Wertgebühren, Rahmengebühren und Zeitgebühren vor.
Die Zeitgebühr wird je angefangene halbe Stunde berechnet.
Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Steuberatergebührenverordnung beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit bildet (so genannter Gegenstandswert).
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Das bedeutet, dass der Steuerberater den Gebührensatz auf den Gegenstandswert innerhalb des vorgegebenen Rahmens anwendet. Der Gebührensatz bezieht sich auf die volle Gebühr (10/10). Diese ist in den fünf Tabellen der Steuberberatergebührenverordnung dargestellt.
Die Steuerberatergebührenverordnung sieht regelmäßig für die voraussichtlich entstehenden Gebühren die Berechnung eines Vorschusses vor.
Die Steuerberatergebührenverordnung enthält über hundert Tatbestände.
Eine Auswahl wichtiger Leistungen haben wir nachfolgend für Sie aufbereitet, damit Sie wissen was Beratung kostet.
Die Gebühr für eine Erstberatung beträgt gemäß Steuerberatergebührenverordnung maximal 180,00 €.
Die Zeitgebühr für Beratungen, Rechtsbehelfe, Anträge usw. wird für die Steuerberaterin Christine Heine mit 45,00 € (netto) je angefangene halbe Stunde und für die Steuerfachangestellten mit 35,00 € (netto) je angefangene halbe Stunde berechnet. Für schwierige Fragestellungen und Beratungsanlässe (Steuerstrafverfahren, Businesspläne, Ertrags- und Liquiditätspläne, usw.) behalten wir uns vor, eine gesonderte Honorarvereinbarung mit höheren Stundensätzen zu vereinbaren.
Nachfolgend finden Sie eine beispielhafte Auflistung von Tätigkeiten und dazugehörigen Netto-Honoraren.
Beispiele:
Die Gebühren für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind in § 24 und § 27 sowie der Tabelle A (Beratungstabelle) der Steuerberatergebührenverordnung geregelt.
Der Gegenstandswert für den Mantelbogen einer Einkommensteuererklärung bemisst sich nach der Summe der positiven Einkünfte (Mindestgegenstandswert: 6.000 €).
Der Gegenstandswert für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt (Mindestgegenstandswert: 6.000 €).
| Einkommensteuererklärungen | Wert | Volle Gebühr |
Rahmen | Ansatz, z.B. | Honorar (netto) |
|---|---|---|---|---|---|
| Einkommensteuererklärung (Mantelbogen, Anlage Kinder, etc.) ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 50.000 € | 1.046,00 € | 1/10 - 6/10 | 1/10 | 104,60 € |
| Einkommensteuererklärung (Mantelbogen, Anlage Kinder, etc.) ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 110.000 € | 1.354,00 € | 1/10 - 6/10 | 1/10 | 135,40 € |
| Ermittlung des Überschusses für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) | 40.000 € | 902,00 € | 1/20 - 12/20 | 4/20 | 180,40 € |
| Ermittlung des Überschusses für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) | 155.000 € | 1.585,00 € | 1/20 - 12/20 | 4/20 | 317,00 € |
| Ermittlung des Überschusses aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) | 10.000 € | 486,00 € | 1/20 - 12/20 | 6/20 | 145,80 € |
Die Gebühren für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie die Gebühr für die Erstellung des Anhangs sind in § 35 sowie der Tabelle B (Abschlusstabelle) geregelt. Gegenstandswert ist das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung.
| Jahresabschlüsse | Wert | Volle Gebühr |
Rahmen | Ansatz, z.B. | Honorar (netto) |
|---|---|---|---|---|---|
| Erstellung eines Jahresabschlusses | 250.000 € | 491,00 € | 10/10 - 40/10 | 25/10 | 1.227,50 € |
| Erstellung eines Jahresabschlusses | 500.000 € | 668,00 € | 10/10 - 40/10 | 25/10 | 1.670,00 € |
| Erstellung eines Jahresabschlusses | 1.000.000 € | 903,00 € | 10/10 - 40/10 | 25/10 | 2.257,50 € |
| Erstellung eines Anhangs (für GmbH's) | 250.000 € | 491,00 € | 2/10 - 12/10 | 6/10 | 294,60 € |
| Erstellung eines Anhangs (für GmbH's) | 500.000 € | 668,00 € | 2/10 - 12/10 | 6/10 | 400,80 € |
| Erstellung eines Anhangs (für GmbH's) | 1.000.000 € | 903,00 € | 2/10 - 12/10 | 6/10 | 541,80 € |
Die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
(Gewinnermittlung bzw. Einnahmenüberschussrechnung)
der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
ist in § 25 sowie in Tabelle B (Abschlusstabelle) geregelt.
Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt (Mindestgegenstandwert: 12.500 €).
| Gewinnermittlung bzw. Einnahmenüberschussrechnung | Wert | Volle Gebühr |
Rahmen | Ansatz, z.B. | Honorar (netto) |
|---|---|---|---|---|---|
| Gewinnermittlung bzw. Einnahmenüberschussrechnung | 200.000 € | 440,00 € | 5/10 - 20/10 | 12/10 | 528,00 € |
| Gewinnermittlung bzw. Einnahmenüberschussrechnung | 500.000 € | 668,00 € | 5/10 - 20/10 | 12/10 | 801,60 € |
Die Gebühren für die Erstellung einer Gewerbesteuererklärung ist in § 24 sowie in Tabelle A (Beratungstabelle) geregelt. Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes (Mindestgegenstandswert: 6.000 €).
| Gewerbesteuererklärung | Wert | Volle Gebühr |
Rahmen | Ansatz, z.B. | Honorar (netto) |
|---|---|---|---|---|---|
| Gewerbesteuererklärung | 50.000 € | 1.046,00 € | 1/10 - 6/10 | 2/10 | 209,20 € |
| Gewerbesteuererklärung | 100.000 € | 1.354,00 € | 1/10 - 6/10 | 2/10 | 270,80 € |
Die Gebühr für die Erstellung einer Umsatzsteuererklärung ist in § 24 sowie in Tabelle A (Beratungstabelle) geregelt. Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (Mindestgegenstandswert: 6.000 €).
| Umsatzsteuererklärung | Wert | Volle Gebühr |
Rahmen | Ansatz, z.B. | Honorar (netto) |
|---|---|---|---|---|---|
| Umsatzsteuererklärung | 20.000 € | 646,00 € | 1/10 - 8/10 | 3/10 | 193,80 € |
| Umsatzsteuererklärung | 50.000 € | 1.046,00 € | 1/10 - 8/10 | 3/10 | 313,80 € |
Die Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung
der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind in § 33 und Tabelle C (Buchführungstabelle) geregelt. Gegenstandswert ist der Jahresumsatz oder der höhere Aufwand.
| Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten |
Wert | Volle Gebühr |
Rahmen | Ansatz, z.B. | Honorar (netto) |
|---|---|---|---|---|---|
| Finanzbuchführung, monatlich | 200.000 € | 220,00 € | 2/10 - 12/10 | 7/10 | 154,00 € |
| Finanzbuchführung, monatlich | 500.000 € | 410,00 € | 2/10 - 12/10 | 7/10 | 287,00 € |
| Finanzbuchführung, monatlich | 1.000.000 € | 700,00 € | 2/10 - 12/10 | 7/10 | 490,00 € |
Die Lohnbuchführung ist in § 34 geregelt. Wir berechnen i.d.R. folgende Gebühren:
| Lohnbuchführung | Wert | Honorar (netto) |
|---|---|---|
| Sofortmeldung | je Arbeitnehmer | 5,00 € |
| Erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und Aufnahme der Stammdaten | je Arbeitnehmer | 9,00 € |
| Lohnbuchführung, monatlich | je Arbeitnehmer | 15,00 € |
Die Gebühren verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (19%).
Für ein individuelles Angebot nehmen Sie bitte Kontakt mit unserer Steuerberater-Kanzlei Christine Heine auf.